1. Gegenstand
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Car Management (nachfolgend «Avay» oder «Vermieter») und der Kundschaft (nachfolgend «Mieter/in oder Vertragspartner»), welche Angebote und Dienstleistungen von Avay in Anspruch nehmen. Die Bezeichnung Avay kennzeichnet den Vermieter des Kraftfahrzeugs (nachfolgend «Fahrzeug/e»).
Diese AGB gelten ohne explizite anderslautende individuelle Vereinbarung für alle vertraglichen Beziehungen zwischen der Kundschaft und Avay. Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen von Mietern, welche diesen AGB entgegenstehen oder davon abweichen, gelten ohne ausdrückliche schriftliche Erklärung von Avay als nicht akzeptiert, auch wenn die entsprechenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mietern zu einem späteren Zeitpunkt als Grundlage für die Vertragsbeziehungen zwischen den Mietern und Avay eingeführt worden ist.
Die Begriffe Reservation, reservieren oder ähnlich sind jederzeit mit Buchung, buchen oder ähnlichen gleichzusetzen.
2. Vertragsabschluss
Der Abschluss eines Vertrages kommt über die Website (nachfolgend «Website»), telefonisch oder über Plattformen von Drittanbietern auf denen Avay ihre Fahrzeuge anbietet zustande. Der Vertrag zwischen dem Mieter und Avay tritt in Kraft, wenn der Mieter eine Buchung vornimmt. Die Buchung und deren Bestätigung kann schriftlich (inkl. E-Mail) oder online erfolgen. Der Erhalt der Buchungsbestätigung ist die Bestätigung dafür, dass die Buchung bei Avay eingetroffen ist, von Avay angenommen wurde und der Vertrag somit zustande gekommen ist. Anträge können vom Vermieter ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Wenn der Mieter ein Fahrzeug über die Website von Avay reserviert, kann der Mieter ein Login-Konto anzulegen, indem er die erforderlichen persönlichen Daten und einen gültigen Führerausweis der entsprechenden Fahrzeugkategorie an Avay übermittelt.
Mit der Übermittlung dieser persönlichen Daten an den Vermieter sichert der Mieter zu, dass diese Informationen korrekt sind, und erklärt sich bereit, die Login-Konto umgehend zu aktualisieren, sollten sich die zuvor übermittelten Informationen ändern. Der Mieter erkennt an, dass der Vermieter diese Informationen an verbundene Unternehmen oder Drittanbieter weitergeben kann, um seinen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Der Mieter wählt das gewünschte Fahrzeug und den Nutzungszeitraum sowie die zusätzlichen Angebote und Services welche dazugebucht werden können aus. Nach erfolgter Bezahlung erhält der Mieter eine Buchungsbestätigung für die Reservierung. Mit dem Erhalt der Buchungsbestätigung kommt der Vertrag rechtsgültig zustande. Der Vermieter ist berechtigt, eine Buchung abzulehnen, wenn das reservierte Fahrzeug oder ein vergleichbares zum gewünschten Zeitpunkt nicht zur Verfügung steht. Der Mieter wird darüber schriftlich per E-Mail informiert.
Am Tag der vereinbarten Miete wird ein Mitarbeiter das Fahrzeug und die Schlüssel persönlich vor Ort übergeben und nach der Miete zurücknehmen.
Erfolgt eine Buchung telefonisch, oder über Apps, (sowie E-Mail, WhatsApp-Business, Meta Messanger, Instagram, Google, etc.) sind folgende Angaben: Vorname, Name, Geburtsdatum, Strasse Nr., Postleitzahl, Ortschaft, Mobile, E-Mail-Adresse und Führerausweis vom Mieter zwingend erforderlich. Anzugeben sind ausserdem das Mietdatum sowie die Mietdauer. Am Tag der vereinbarten Miete wird ein Mitarbeiter das Fahrzeug und die Schlüssel persönlich vor Ort übergeben und nach der Miete zurücknehmen.
Erfolgt eine Buchung über eine Drittplattform z. B. GoMore, 2EM, oder Meta Marketplace gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Drittanbieter auch noch. Es sei denn, diese sehen keine ausdrücklichen Bedingungen für die Abwicklung von Vermietungen vor.
3. Vertragsdauer und Kündigung
Der Mietvertrag dauert vom Zeitpunkt der eigegebenen oder gewünschten Buchungszeitraum und Zeitbis zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe. Alle Fahrten beginnen am angegebenen Domizil im Bestätigungsmail und enden, sobald das Fahrzeug ordnungsgemäss dahin zurückgebracht wird und der Schlüssel dem Vermieter zurückgegeben wurde.
Grundsätzlich ist eine Kündigung innerhalb der Mietdauer nicht möglich. Wenn der Mieter trotzdem kündigen möchte, hat er den vollen Betrag und alle zusätzlichen Kosten bezahlen.
4. Stornierungen
Bei Verhinderung oder nicht Benötigung, kann der Mieter die Buchung bis 48 Stunden vor Mietbeginn die Buchung stornieren, ohne dass dafür Kosten anfallen. Bei Absagen von vereinbarten Mieten in weniger als 48 Stunden vor Mietbeginn schuldet der Mieter dem Vermieter die Miete gemäss Buchungsbestätigung.
5. Verlängerung der Vertragsdauer
Eine Verlängerung der Vertragsdauer ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters und mit der Vereinbarung des neuen Enddatums vor Beendigung der laufenden Vertragsdauer möglich. Der Vermieter kann ohne Angaben vonGründen die Verlängerung verweigern. Soweit einer Verlängerung der Vertragsdauer zugestimmt wird, gelten alle Bedingungen des ursprünglichen Vertrages weiter, sofern schriftlich nicht anderes vereinbart wird.
6. Vorzeitige Rückgabe des Fahrzeuges
Die vorzeitige Rückgabe im Rahmen des Mietvertrages berechtigt zu keinerlei Reduktionen oder Rückerstattungen.
7. Eigentum und Verfügungsberechtigung
Das Fahrzeug bleibt während der gesamten Vertragsdauer Eigentum des Vermieters. Dingliche Rechte oder ein Retentionsrecht des Mieters am Fahrzeug zur Sicherung von Ansprüchen gegen den Vermieter sind ausgeschlossen.
Verfügungen über das Fahrzeug und Zubehör sind untersagt (z.B. Verkauf, Verpfändung, Schenkung). Der Vermieter ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt (Verbot des Halterwechsels) eintragen zu lassen. Der Mieter hat das Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Er darf es nicht verkaufen, vermieten, verpfänden, verschenken oder zur Sicherung übereignen.
8. Über- und Rückgabe des Fahrzeugs
Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Das Fahrzeug wird sauber und mit vollem Tank übergeben und muss sauber und mit vollem Tank zurückgegeben werden (Der Tank ist zu füllen, bis die Abschaltautomatik der Zapfpistole durch das Klacken stoppt). Ist dies nicht der Fall, wird zusätzlich zu den Kosten des nachgetankten Treibstoffs der Betankungsservice von CHF 50.- in Rechnung gestellt.
Der Vermieter übergibt dem Mieter das Fahrzeug, nach bestem Gewissen in einem technisch einwandfreien, gebrauchsfähigen und verkehrssicheren Zustand. Der Mieter ist verpflichtet, Wasser und Öl nach Bedarf auf eigene Kosten nachzufüllen sowie das Fahrzeug mit grösster Sorgfalt und unter Beachtung aller geltenden gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zu fahren.
Das Fahrzeug ist an der Rückgabestation in ordnungsgemässen Zustand zurückzugeben. Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener Verlängerung des Vertrags ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Jede angebrochene Stunde wird als ganze gezählt und wird verrechnet Im Übrigen hat der Mieter im Falle einer Verspätung den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Bringt der Mieter das Fahrzeug nicht am vereinbarten Datum rechtzeitig am vereinbarten Ort zurück, ist der Vermieter nach einmaliger fruchtloser Mahnung berechtigt, dieses auf Kosten des Mieters bei ihm abholen zu lassen, ohne dass es dazu eines richterlichen Befehls oder einer Hinterlegung bedarf. Der Vermieter und beauftragte Drittpersonen sind zwecks Rücknahme des Fahrzeugs berechtigt, das dem Mieter gehörende Grundstück oder das Gebäude, in welchem sich das Fahrzeug befindet, zu betreten.
Der Verlust oder Diebstahl eines Schlüssels ist dem Vermieter unverzüglich zu melden. Die Schlüsselgebühr wird separat in Rechnung gestellt.
9. Verwendung des Fahrzeugs
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen. Die Verwendung des Fahrzeuges insbesondere für Lernfahrten, Fahrkurse und Rennen ist verboten. Ebenso ausgeschlossen ist die Nutzung zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen sowie für den gewerblichen Personentransport (Taxi, Uber etc.). Eine Untervermietung des Fahrzeugs ist nicht gestattet
Der Mieter darf das Fahrzeug nicht an Dritte zur Nutzung überlassen. Ausschliesslich der Vertragspartner und oder ein gebuchter Zusatzfahrer sind berechtigt das gemietete Fahrzeug zu Lenken. Bei Verstössen erhebt Avay eine Gebühr von CHF 500.-, welche separat in Rechnung gestellt wird.
Rauchen im Fahrzeug ist untersagt. Bei Nichtbeachtung des Rauchverbots während der Anmietung behaltet sich der Vermieter vor, eine Reinigungsgebühr von CHF 450.- in Rechnung zu stellen. Bei einer Verschmutzung über dem normalen Gebrauch, kann je nach Grad der Verschmutzung auch eine höhere Reinigungsgebühr verrechnet werden. Die Reinigungsgebühr wird separat in Rechnung gestellt.
10. Fahrten ins Ausland
Das Fahrzeug soll hauptsächlich in der Schweiz eingesetzt werden. Im Ausland darf das Fahrzeug ebenfalls (z.B. zu Ferienzwecken) gefahren werden. Der Auslandeinsatz gilt in Europa und den ans Mittelmeer grenzenden Staaten, ohne Georgien, Armenien, Aserbaidschan und Kasachstan.
Bei Fahrten ins Ausland ist der Mieter verpflichtet, allfällige hierfür zusätzlich erforderlichen Dokumente und Sicherheitszubehör, wie z.B. Warnwesten oder Verbandskasten, im Fahrzeug mitzuführen. Die internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) kann via Mobiliar Versicherung [Internationale Versicherungskarte - Mobiliar Schweiz] bestellt werden.
11. Kaution
Der Mieter leistet dem Vermieter vor der Übernahme des Fahrzeuges eine Kaution in Form von Hinterlegung der Kreditkarten/Zahlungsdaten. Die Kaution dient dem Vermieter die Sicherung aller Ansprüche, welche aus dem Mietverhältnis entstehen.
Nachbelastungen werden vorgenommen, wenn Buchungen verlängert werden, das Fahrzeug nicht mit einem vollen Tankbehälter zurückgebracht werden und wenn Reinigungskosten aufgrund Rauchen oder Mitführen von Tieren anfallen sowie zur Bezahlung von Selbstbehalten von Schadenfällen aus der Miete.
12. Rechung
Die Bezahlung des Mietpreises ist bei Vertragsabschluss fällig.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist und der ersten Zahlungserinnerung tritt für die gesamte ausstehende Forderung ohne Mahnung automatisch der Verzug ein. Der Vermieter ist berechtigt, für jede Mahnung eine Gebühr von CHF 10.- zu erheben. Reklamationen bezüglich der Rechnungsstellung haben innert zehn (10) Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen, ansonsten gilt diese als akzeptiert. Nachfakturierungen sind möglich. Dienstleistungen in der gleichen Zeitspanne können mit verschiedenen Rechnungen fakturiert werden.
Der Vermieter behält sich das Recht vor, dem Mieter jederzeit und ohne Vorankündigung die Berechtigung zur Nutzung der Dienstleistungen zu entziehen und/oder bestehende Reservierungen zu stornieren.
Der Vermieter kann seine Ansprüche jederzeit an Dritte (z.B. Inkasso Unternehmen) abtreten. Eine Information an dem Mieter erfolgt nicht in jedem Fall. Für etwaige Minderkilometer findet keine Rückvergütung statt. Eine Übernahme der Minderkilometer auf einen neuen Mietvertrag oder Fahrzeug ist nicht möglich.
13. Zusätzliche Kosten
Gegebenenfalls können dem Mieter zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt werden, wie zum Beispiel
Adressnachforschung CHF 50.00.-
Betreibungsandrohung (Inkl. Mahngebühr CHF 10.00.-)
Betreibung CHF 10.00.- plus die effekiven externen Kosten der Betreibung, inkl. Verzugszins 5%
Rückholung des Fahzeugs bei Vertragsverletzungen CHF 500.00.-
Entfernung starker Verschmutzung allgemein CHF 250.00.-
Entfernung starker Verschmutzung des Fahrzeugs durch Tiere CHF 250.00.-
Unabhängiger Gutachter bei Meinungsverschiedenheit CHF 800.00.-
sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit dem Mietvertrag einen Schaden für den Vermieter verursacht haben.
14. Schadenfälle
Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter und der Polizei Unfälle oder einen Diebstahl des Fahrzeugs sowie sämtliche Schadenfälle unverzüglich zu melden. Der Mieter verpflichtet sich, alle diesbezüglich erforderlichen und nützlichen Belege unverzüglich an den Vermieter zu senden.
15. Meldepflicht bei Vertoss gegen Verkehrsregeln, Bussen
Wird der Mieter aufgrund eines Verstosses gegen Verkehrsregeln angehalten, hat er den Beamten unverzüglich die Besitzlage des Fahrzeuges bekannt zu geben. Allfällige Verfügungen werden dem Mieter zur direkten Erledigung zugestellt. Der Vermieter ist berechtigt, den zuständigen Behörden den Namen und die Adresse des Mieters bekanntzugeben. Pro Parkbusse oder Verkehrsvergehen erhebt der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von CHF 25.- auch wenn der Verursacher vom Verkehrsvergehen freigesprochen wird.
16. Versicherungen
Das Fahrzeug verfügt während der Dauer des Vertragsverhältnisses über:
Eine Haftpflichtversicherung, welche Schäden mit einer Garantiesumme von CHF 100'000'000.- gegenüber Dritten abgedeckt. Für die Haftpflichtversicherung gilt ein Selbstbehalt von CHF 1'000.-.
Kaskoversicherungen, welche Schäden am gemieteten Fahrzeug abdecken. Für die Kaskoversicherungen gilt ein Selbstbehalt von CHF 1'000.-.
Auf gegenseitige Vereinbarung kann der Selbstbehalt für die Haftpflicht- und oder Kaskoversicherungen gegen eine Prämie reduziert oder wegbedungen werden.
Schäden am parkierten Fahrzeug durch unbekannte Dritte sind nicht versichert und müssen vom Mieter vollumfänglich selbst getragen werden. Für selbstverschuldete Beschädigungen, die während der Vertragsdauer eintreten und nicht von der Versicherung abgedeckt sind, ist der Mieter vollumfänglich haftbar.
Der Mieter trägt im Rahmen der Kasko- und Haftpflichtversicherung gemäss Schadenfall den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt.
Zusätzlich zum Mietvertrag gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG in ihrer jeweils geltenden, online verfügbaren Fassung (Fahrzeugversicherung für Strassenfahrzeuge), deren Bestimmungen den vorliegenden Regelungen im Konfliktfall vorgehen. Der Kunde verpflichtet sich, die Obliegenheiten der AVB einzuhalten, wie wenn er Selbst Versicherungsnehmer wäre. Die Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) kann via Mobiliar Versicherung angefordert werden.
17. Reparaturen
Für Reparaturkosten, welche durch unsachgemässe Benutzung über dem üblichen Verschleiss liegen (Felgen, Scheiben, Sitze, Interieur, Holzverkleidung etc.), muss der Mieter vollumgänglich selbst aufkommen. Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich durch eine vom Vermieter bestimmte Werkstatt auszuführen. Ohne Einwilligung des Vermieters dürfen keine Reparaturen oder Änderungen am Fahrzeug vorgenommen werden. Müssen jedoch dringende Reparaturen vorgenommen werden, so ist der Vermieter zu kontaktieren. Der Mieter muss die Rechnungstellung an dem Vermieter zu verlangen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf einen Ersatzwagen oder eine Entschädigung während der Reparatur.
Während der Reparatur hat der Vermieter kein Recht, den Mieter zu belasten, es sei denn, der Schaden wurde vom Mieter verursacht.
18. Übersicht der inkludierten Leistungen
In der Miete inbegriffen sind:
der Gebrauch des Fahrzeugs während der Mietdauer.
Sommer- und Winterreifen inklusive deren Wechsel und Einlagerung dieser. Der Vermieter stellt bei Übergabe des Fahrzeugs die richtige Bereifung sicher und entscheidet nach eigenem Ermessen über die Grösse, das Fabrikat, die Marke und das Material der jeweiligen Bereifung.
Autobahnvignette der Schweiz für das Jahr in dem der Mietvertrag startet.
Sämtliche Zulassungsgebühren, Fahrzeugsteuern und -abgaben.
Versicherungen gemäss Ziffer 16.
Alle übrigen mit dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeugs verbundenen Kosten trägt der Mieter. Dies gilt insbesondere für die Kosten für Kraftstoffverbrauch, Kosten für Strom, Ladeinfrastruktur, Ladekarte, Wischwasser, Reinigungskosten während der Vertragsdauer oder im Hinblick auf die Rückgabe des Fahrzeugs, Mautgebühren für ausländische Strassen, etc.
19. Pflichten des Mieters
Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nach den Vorschriften der Betriebs- und Serviceanweisungen des Herstellers gewartet und behandelt wird. Das Fahrzeug ist stets in betriebs- und verkehrssicherem Zustand zu halten. Das Transportieren von entzündlichen, explosiven, giftigen oder anderweitig gefährlichen Stoffen ist verboten.
Der Mieter darf mit dem Fahrzeug öffentliche Strassen nicht ohne die von Vermieter angebrachten Kontrollschilder befahren. Der Wechsel von Kontrollschildern oder deren Anbringung an anderen Fahrzeugen ist unzulässig.
Der Mieter hat die für das Fahrzeug geltenden Bestimmungen über den zu verwendenden Kraftstoff zu beachten. Darunter fallen neben Benzin und Diesel auch Strom sowie jegliche anderen Möglichkeiten, ein Fahrzeug anzutreiben. Die durch das falsche Tanken entstandenen Schäden sind vom Mieter zu tragen.
Tiere dürfen nur in den dafür vorgesehenen Transportboxen im Kofferraum transportiert werden.
Das Fahrzeug ist gegen Diebstahl angemessen zu sichern. Fenster und Türen müssen bei Verlassen des Fahrzeugs geschlossen und ordnungsgemäss verriegelt sein.
Der Mieter hat der Vermieter jeden geplanten Domizilwechsel rechtzeitig zu melden. Beabsichtigt er, sein Domizil ins Ausland zu verlegen, ist der Vermieter berechtigt, den vorliegenden Vertrag per Datum des Domizilwechsels aufzulösen. Eine Adressänderung kann online im Kundenkonto oder via info@avay.ch vorgenommen werden.
Der Verlust von Schlüsseln oder sonstigem Zubehör zum Fahrzeug ist dem Vermieter unverzüglich zu melden.
Der Mieter ist verantwortlich, rechtzeitig einen saisonal erforderlichen Wechsel von Winter- bzw. Sommerreifen zu organisieren. Den genauen Zeitpunkt des Reifenwechsels stimmt der Mieter mit dem Vermieter ab. Reifenwechsel sind grundsätzlich durch eine vom Vermieter bestimmte Werkstatt auszuführen. Die durch einen verspäteten Wechsel der Reifen entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Mieters.
20. Über- und Rückgabe Protokoll
Anlässlich der Übergabe und Rückgabe wird ein Protokoll über die bestehenden erkennbaren Mängel erstellt. Soweit solche Mängel nicht protokolliert wurden, wird vermutet, dass sie während der Mietdauer entstanden sind.
21. Vorzeitige Vertragsauflösung
Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag jederzeit aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Als wichtiger Grund gelten insbesondere:
Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen
Anmeldung des Privatkonkurses oder die Stellung eines Insolvenzantrages
Grobe Verkehrsregelverletzungen oder Fahren in nicht fahrtüchtigem Zustand
Entzug des Fahrausweises
Nicht vertragsgemässe Nutzung des Fahrzeugs
Fehlende Kooperation in Schadensfällen
Verletzung von gesetzlichen Vorschriften.
22. Datenschutz
Der Vermieter ist für die Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit in seinem jeweiligen Einfluss- und Verantwortungsbereich verantwortlich. Der Vermieter erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten wie in den Datenschutzerklärung von Avay beschrieben.
23. Teilungültigkeit
Sollte zu irgendeinem Zeitpunkt eine Bestimmung dieser Vereinbarung oder ein Teil davon ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch weder die Gültigkeit noch die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen oder des übrigen Teils der Bestimmung in irgendeiner Weise berührt oder beeinträchtigt. Der Vermieter und der Mieter vereinbaren die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung oder den unwirksamen oder undurchführbaren Teil davon durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der ursprünglichen Absicht der Vermieter und der Mieter am ehesten entspricht und so weit wie möglich das gleiche wirtschaftliche Ergebnis erzielt.
24. Änderungen der AGB
Der Vermieter ist berechtigt, die Vertragsbedingungen, die für und zwischen den Vermieter und dem Mieter gelten, einschliesslich dieser AGB, jederzeit zu ändern. Der Vermieter wird solche Änderungen im Voraus und in angemessener Weise mitteilen. Die Änderungen gelten als vom Mieter akzeptiert, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Änderung schriftlich Einspruch erhoben wird. In jedem Fall gilt die weitere Nutzung der Dienste durch den Mieter nach Aktivierung der Änderungen als Annahme der neuen AGB.
Die jeweils gültige Fassung der AGB in ihrer jeweils geänderten Fassung ist auf der Webseite abrufbar.
25. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Dieser Vertrag untersteht schweizerischen Recht. Das Wiener Kaufrecht ist nicht anwendbar. Gerichtsstand ist der Sitz von Vermieter in Lenzburg. Der Vermieter behält sich indessen das Recht vor, gerichtliche Schritte am Sitz der beklagten Vertragspartei einzuleiten.
Datum: 03.09.2023